Zur allgemeinen Information für Sie hier Auszüge aus den Bestimmungen für den Antrag auf ein Waffendokument.

Waffenbesitzkarte

Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz – nicht jedoch zum Führen – von Schusswaffen der Kategorie B, sofern eine Rechtfertigung vorliegt.

Voraussetzungen:

  • Verlässliche EWR-Bürgerin bzw. EWR-Bürger
  • 21. Lebensjahr vollendet
  • Rechtfertigung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B

Als Rechtfertigung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will, weiters die regelmäßige Ausübung des Schießsports sowie Erbschaft von Schusswaffen der Kategorie B.

Berechtigungsumfang:

  • zum Erwerb, Besitz sowie zur Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B
  • zum Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen

Waffenpass

Mit dem Waffenpass darf eine Person die festgelegte Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B erwerben, besitzen und führen. Führen bedeutet, eine Waffe außerhalb der Wohnung, einer eingefriedeten Liegenschaft oder einer Betriebsstätte bei sich zu haben. Eine ungeladene Schusswaffe wird auch dann geführt, wenn sie in einem Holster steckt, am Beifahrersitz liegt oder im Handschuhfach unverpackt transportiert wird. Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie – in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu verbringen, bei sich hat (Transport).

Voraussetzungen:

  • Verlässliche EWR-Bürgerin bzw. verlässlicher EWR-Bürger
  • 21. Lebensjahr vollendet

Ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nachzuweisen.

Ein Bedarf liegt insbesondere dann vor, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist.

Berechtigungsumfang:

  • zum Erwerb, Besitz und Führen sowie zur Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B
  • zum Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen

Antragstellung – Erfordernisse:

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis)
  • Nachweis des akademischen Grades (wenn er eingetragen werden soll)
  • Ein Lichtbild (3,5 x 4,5 cm)
  • Nachweis des Bedarfs (Waffenpass)
  • Abgabe einer Rechtfertigung (Waffenbesitzkarte)
  • Psychologisches Gutachten im Original
  • Bestätigung über den Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen
  • Nachweis des abgeleisteten Präsenzdienstes bzw. Untauglichkeitserklärung
  • ACHTUNG: Gem. § 5 Abs.5 des Zivildienstgesetzes sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen ZIVILDIENSTPFLICHTIGEN auf die Dauer von 15 Jahren untersagt!

Im Verfahren für die Ausstellung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte muss ein Gutachten – sofern man z.B. nicht Inhaberin bzw. Inhaber einer Jagdkarte ist – darüber beigebracht werden, dass man nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden. Listen der Stellen, die diese Gutachten erstellen, liegen bei jeder Bezirkshauptmannschaft auf und können nach Antragstellung eingesehen werden.

Es ist unbedingt eine persönliche Antragstellung erforderlich.

http://www.land-oberoesterreich.gv.at/15790.htm#305a28a9-4d62-45a1-a8ee-705758431d89